Aktuelles Recht: Bauliche Veränderung der Mietwohnung
Sie wollen Ihre Mietwohnung umbauen, ausmalen oder tapezieren? Bei unwesentlichen Veränderungen, wie z. B. ausmalen oder tapezieren, müssen Sie den Vermieter nicht verständigen. Bei wesentlichen Änderungen der Wohnung müssen Sie den Vermieter informieren, ansonsten riskieren Sie eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage.
Informieren Sie den Vermieter am besten schriftlich und bitten Sie ihn um eine ausdrückliche Zustimmung. Wenn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Verständigung nicht antwortet, gilt das als Zustimmung. Der Vermieter muss auch den Bauplan (Einreichplan) unterschreiben, wenn die Veränderung baubehördlich bewilligt werden muss. Nicht in jedem Fall darf er seine Zustimmung verweigern.
Wann darf der Vermieter die Zustimmung nicht verweigern
Der Vermieter darf nach dem Mietrechtsgesetz seine Zustimmung nicht verweigern, wenn bei der geplanten Erneuerung beispielsweise die Heizung auf den Stand der Technik gebracht wird oder es eine übliche Veränderung ist, wie z. B. Neu- oder Umbau von Bad, Dusche, WC, Gas- oder Lichtleitungen. Die einwandfreie Ausführung muss gewährleistet sein. Die Arbeiten dürfen schutzwürdige Interessen des Vermieters oder anderer Mieter nicht beeinträchtigen. Sagt der Vermieter trotzdem Nein, können Sie durch Antrag bei der Schlichtungsstelle oder beim Bezirksgericht die Arbeiten durchsetzen.
Wenn Sie etwa eine Zwischenwand in einem Zimmer einziehen, kann Ihr Vermieter seine Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses den früheren Zustand wiederherstellen. Sind Veränderungen fix mit dem Gebäude verbunden, gehen sie dann in den Besitz des Vermieters über. Sie haben aber unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses einen Anspruch auf Investitionsersatz vom Vermieter.
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